Verbrennen von Pflanzenabfällen

  • Leistungsbeschreibung

    Pflanzen und Pflanzenteile, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage anfallen, dürfen an Ort und Stelle verbrannt werden, soweit sie dem Boden aus landbaulichen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht zugeführt werden können.

    Wer mehr als drei Kubikmeter pflanzliche Abfälle verbrennen will, hat dies dem Ordnungsamt der Verbandsgemeinde Bodenheim unter Angabe von Art und Menge der Abfälle sowie des Verbrennungsorts schriftlich anzuzeigen; die Abfälle dürfen binnen 20 Tagen vom dritten Tag nach dem Tag des Eingangs der Anzeige an verbrannt werden.

    Das Ordnungsamt der Verbandsgemeinde Bodenheim kann die zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung erforderlichen Anordnungen treffen, insbesondere hinsichtlich der Aufsicht und Bereitstellung von Feuerlöscheinrichtungen. Sie kann das Verbrennen untersagen, wenn die Voraussetzungen für das Verbrennen nicht vorliegen. Unzulässig ist

    • das flächenhafte Verbrennen;
    • das Verbrennen innerhalb eines Mindestabstandes von a) 100m zu Wäldern, Mooren und Heiden, b) 50m zu Gebäuden jeder Art und zu öffentlichen Verkehrswegen, c) 10m zu gefährdeten Nachbarkulturen sowie zu angrenzenden Rohr- und Riedbeständen und Feldrainen;
    • das Verbrennen zwischen 18 und 8 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen;
    • das Mitverbrennen von nicht pflanzlichen Abfällen, insbesondere Altreifen.

    Vor dem Verbrennen sind Pflanzen und Pflanzenteile in Haufen oder Schwaden zusammenzufassen. Zur Sicherung der oben genannten Mindestabstände sind durch Pflügen oder Fräsen mindestens 3m breite Bodenbearbeitungsstreifen anzulegen, die von pflanzlichen Abfällen freizumachen sind. Die pflanzlichen Abfälle müssen beim Verbrennen trocken sein.

    Das Feuer ist an der dem Wind abgekehrten Seite zu zünden. Bei aufkommendem starkem Wind ist das Feuer zu löschen. Der Verbrennungsvorgang ist so zu steuern, dass kein Gefahr bringender Funkenflug und keine Verkehrsbehinderung oder sonstige erhebliche Belästigung durch Rauchentwicklung entstehen.

    Zum Schutz der Bodendecke und der Tier- und Pflanzenwelt ist sicherzustellen, dass größere Flächen nicht gleichzeitig in Brand gesetzt werden und dass das Feuer auf die Bodendecke möglichst kurz und ohne stärkere Verbrennung einwirkt.

    Der Verbrennungsvorgang ist ständig von mindestens einer mit geeignetem Gerät ausgestatteten über 18 Jahre alten Person zu beaufsichtigen. Feuer und Glut müssen vor dem Verlassen der Verbrennungsstelle gelöscht werden oder erloschen sein. Die Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten.


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