Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses "Hinter der Lehnsweide", 3. Änderung

Aufstellung des Bebauungsplanes

"Hinter der Lehnsweide", 3. Änderung

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses
Unterrichtung der Öffentlichkeit
Veröffentlichung des Planentwurfs

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Nackenheim hat in seiner Sitzung am 21. Januar 2025 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Hinter der Lehnsweide“, 3. Änderung nach § 13a BauGB i.V.m. § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit nach § 2 Abs. 1 BauGB bekannt gemacht.

Anlass der Aufstellung des Bebauungsplanes „Hinter der Lehnsweide“, 3. Änderung ist die Erhöhung der GRZ von 0,4 auf 0,6 und die GFZ von 1,0 auf 1,1 im Bereich WA1. Außerdem soll im Bereich WA6 die GRZ von 0,4 auf 0,6 geändert werden. Weiter soll eine kleine Fläche vor der Einfahrt von Flurstück Nr. 595 von einer Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Fahrweg“ in eine Straßenverkehrsfläche umgewandelt werden.

Im beiliegenden, nicht maßstäblichen Bebauungsplanausschnitt ist der Geltungsbereich durch eine gestrichelte Umrandung gekennzeichnet. Der Plan hat keine Rechtswirkung und dient nur dem besseren Verständnis dieser Bekanntmachung.

Nach § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB wird hiermit bekannt gemacht, dass sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und zur Planung

ab sofort bis einschließlich Freitag, dem 04. April 2025

äußern kann. Hierzu wird der Bebauungsplanentwurf einschließlich der Begründung und den vorhandenen Gutachten ab sofort im Internet veröffentlicht und liegt außerdem in den Räumen der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus.

Anschließend wird der Bebauungsplanentwurf einschließlich der Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit von 

Montag, dem 07. April 2025 bis einschließlich Freitag, dem 09. Mai 2025

zu jedermanns Einsichtnahme hier auf unserer Internetseite sowie im Geoportal des Landes Rheinland-Pfalz unter www.geoportal.rlp.de (Suchbegriff „Offenlage Nackenheim“) zur Verfügung gestellt.

Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet wird eine öffentliche Auslegung in den Räumen der Verbandsgemeindeverwaltung durchgeführt.

Bitte beachten Sie, eine persönliche Einsichtnahme in die ausgelegten Planunterlagen innerhalb der Veröffentlichungsfrist

  • nach vorheriger telefonischer Absprache mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Fachbereichs Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen unter den Telefonnummern 06135 72-130 und 06135 72-266 und 06135 72-0
  • oder per E-Mail an bauleitplanung@vg-bodenheim.de

im Rathaus der Verbandsgemeinde Bodenheim, Am Dollesplatz 1, 55294 Bodenheim, während der üblichen Dienststunden der Verwaltung möglich ist. Für Mittwoch-Nachmittag werden keine Termine vergeben. Hier haben Sie die Möglichkeit, zwischen 14.00 Uhr und 19.00 Uhr ohne vorherige Terminabsprache in die ausgelegten Planunterlagen Einsicht zu nehmen.

Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bodenheim abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen nach Möglichkeit elektronisch übermittelt werden, können bei Bedarf aber auch auf anderem Wege abgegeben werden. Sofern Sie Ihre Stellungnahme elektronisch übermitteln möchten, bitten wir darum, diese per E-Mail an bauleitplanung@vg-bodenheim.de zu übersenden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt wird, da es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung handelt. Eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird nicht durchgeführt und ein Umweltbericht wird nicht erstellt, da durch den Bebauungsplan keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzwecks der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sowie keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

Nackenheim, den 20.03.2025

René Adler
Ortsbürgermeister