Bauleitplanung

Bauleitplanung

Bebauungsplan „Beckerfeld/ Röst“ i.V.m. „Kreuz II“, 2. Änderung

Durchführung der förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) innerhalb des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB

Der Ortsgemeinderat Lörzweiler hat in seiner Sitzung am 14.07.2022 den Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan wurde am 19.08.2022 gemäß § 10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekanntgemacht. Gegen den Bebauungsplan ist ein Normenkontrollverfahren eingeleitet worden, mit dem die Planerforderlichkeit, Ermittlungs- und Bewertungsfehler sowie Mängel in der Abwägung gerügt wurden.

Der Bebauungsplan ist mit seiner Bekanntmachung am 19.08.2022 in Kraft getreten. Für die Abwägung war die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Gemeinderat am 14.07.2022 über die Satzung maßgebend. Zu diesem Zeitpunkt ging die plangebende Ortsgemeinde Lörzweiler davon aus, dass die von der Planung berührten privaten Belange zutreffend ermittelt oder bewertet worden waren. In der Begründung wurde von einem Leerstand auf den der Rheinstraße 19 zugeordneten Flurstücken ausgegangen. Gegen diese Darstellung wurden im förmlichen Beteiligungsverfahren keine Einwände – trotz abgegebener Stellungnahme – seitens des Grundstückseigentümers vorgetragen. Da die landwirtschaftliche Nutzung auf diesen Grundstücken zumindest teilweise noch aufrechterhalten wird, beabsichtigt die Ortsgemeinde diesen Mangel des Bebauungsplans durch ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB zu heilen.

Auch die damals vorgesehene Entwicklung des Anwesens „Rheinstraße 9“ kann nicht mehr seitens der Ortsgemeinde realisiert werden, da eine Veräußerung seitens der Grundstückseigentümer nicht vorgesehen ist. Somit wird die Schaffung von Stellplätzen im Bereich einer Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung durch die Festsetzung einer gemischten Baufläche ersetzt.

In diesem Zuge werden weitere Festsetzungen an die heutige Situation angepasst. Die geplante Entwicklung des im Eigentum der Ortsgemeinde stehenden Anwesens „Königstuhlstraße 2“ zur Schaffung von Wohnraum ist nicht mehr aktuell und wird entsprechend an die nun geplante Nutzung als „multifunktionaler Dorfplatz“ durch Umwidmung der bisher festgesetzten gemischten Baufläche in Gemeinbedarfsfläche angepasst.

Der Ortsgemeinderat Lörzweiler hat daher in seiner Sitzung am 13.12.2023 die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens gemäß § 13a i.V.m. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 214 Abs. 4 BauGB zur rein vorsorglichen Überarbeitung des Bebauungsplanes „Beckerfeld/Röst“ i.V.m. „Kreuz II“, 2. Änderung beschlossen.

Im Rahmen des ergänzenden Verfahrens werden die Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die Beteiligung der Behörden uns sonstigen Träger öffentlicher Belange und alle daran anschließenden Verfahrensschritte wiederholt.

Im beiliegenden nicht maßstäblichen Lageplanausschnitt ist der Geltungsbereich durch eine Umrandung gekennzeichnet. Der Plan hat keine Rechtswirkung und dient nur dem besseren Verständnis dieser Bekanntmachung.

 

Nach § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB wird hiermit bekannt gemacht, dass sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und zur Planung

ab sofort bis einschließlich Freitag, dem 12. Juli 2024

äußern kann. Hierzu wird der Bebauungsplanentwurf einschließlich der Begründung und den vorhandenen Gutachten ab sofort im Internet veröffentlicht und liegt außerdem in den Räumen der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus.

Anschließend wird der Bebauungsplanentwurf einschließlich der Begründung und den vorhandenen Gutachten nach § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit von 

Montag, dem 15. Juli 2024 bis
einschließlich Freitag, dem 16. August 2024

zu jedermanns Einsichtnahme im Internet veröffentlicht und weiterhin auch in den Räumen der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich ausgelegt.

Während der Veröffentlichungsfrist steht der Bebauungsplanentwurf auch im Geoportal des Landes Rheinland-Pfalz (Suchbegriff „Offenlage Lörzweiler“) zur Verfügung.

Bitte beachten Sie, dass eine persönliche Einsichtnahme in die ausgelegten Planunterlagen innerhalb der Veröffentlichungsfrist

nach vorheriger telefonischer Absprache mit den Mitarbeiter*innen
des Fachbereichs Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen
unter den Telefonnummern 06135 – 72130 und 06135 – 72266
oder per E-Mail an bauleitplanung@vg-bodenheim.de

im Rathaus der Verbandsgemeinde Bodenheim, Am Dollesplatz 1, 55294 Bodenheim, während der üblichen Dienststunden der Verwaltung möglich ist. Für Mittwoch-Nachmittag werden keine Termine vergeben. Hier haben Sie die Möglichkeit, zwischen 14.00 Uhr und 19.00 Uhr ohne vorherige Terminabsprache in die ausgelegten Planunterlagen Einsicht zu nehmen.

Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bodenheim abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen nach Möglichkeit elektronisch übermittelt werden, können bei Bedarf aber auch auf anderem Wege abgegeben werden. Sofern Sie Ihre Stellungnahme elektronisch übermitteln möchten, bitten wir darum, diese per E-Mail an bauleitplanung@vg-bodenheim.de zu übersenden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.

Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen. Umweltbezogene Informationen sind in Form eines Artenschutzgutachtens und eines Bodengutachtens vorhanden.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Verfahren im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt wird, da es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung handelt. Eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird nicht durchgeführt und ein Umweltbericht wird nicht erstellt, da durch den Bebauungsplan keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die im Sinne des §13a Abs. 1 Satz 4 BauGB einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzwecks der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sowie keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

Lörzweiler, den 26.06.2024

Steffan Haub
Ortsbürgermeister