Abrechnung des wiederkehrenden Ausbaubeitrags
der Ortsgemeinde Bodenheim
Informationen für alle Grundstückseigentümer und ‑eigentümerinnen
Sehr geehrte Grundstückseigentümer und ‑eigentümerinnen,
am 02.01.2025 wird der zweite Beitragsbescheid des wiederkehrenden Ausbaubeitrages der Ortsgemeinde Bodenheim an Sie versandt. Inhalt dieses Bescheides sind die entstandenen Kosten für den Straßenausbau der Mainzer Straße, der Mainzer-Pfort-Straße, des Schönbornplatzes, der Zwerchgasse („Ortskernsanierung“) und des Fichtenweges für das Kalenderjahr 2022 und 2023.
Aufgrund der relativ geringen umzulegenden Kosten für das Jahr 2022 und dem hohen Verwaltungsaufwand hinter der Bescheiderstellung, haben wir uns dazu entschieden, zwei Abrechnungsjahre zusammen zu fassen (2022 und 2023). Ihr individueller Beitrag wird daher höher ausfallen als im Vorjahr. Um die Belastung für Sie dennoch etwas abzumildern, wird der Beitrag je zur Hälfte zum 15.07.2025 und 15.01.2026 fällig. Sollte Ihnen die Zahlung zu diesen Fälligkeiten nicht möglich sein, können Sie sich gerne für eine individuelle Ratenzahlung bei uns melden.
- Die Satzung zur Erhebung des wiederkehrenden Ausbaubeitrags finden Sie hier.
- Im untenstehenden Infoblatt finden Sie weitere Erläuterungen zu den Abrechnungsmodalitäten sowie allgemeine Informationen zum wiederkehrenden Ausbaubeitrag.
Bei Rückfragen können Sie sich gerne per E-Mail an beitraege@vg-bodenheim.de
oder telefonisch an Frau Reitz unter 06135 72-285 wenden.
Verbandsgemeindeverwaltung Bodenheim
Fachbereich 1, Finanzen
Infoblatt zum Bescheid über wiederkehrende Ausbaubeiträge Bodenheim
Sehr geehrte Grundstückseigentümer und ‑eigentümerinnen,
diese Abrechnung ist die zweite Erhebung des wiederkehrenden Ausbaubeitrages. Die Grundlagen und Daten hierfür wurden teilweise durch die Verbandsgemeindeverwaltung und teilweise durch eine Fremdfirma ermittelt. Wie Sie dem Bescheid entnehmen können, spielen zahlreiche Fakten zu Ihrem Grundstück bei der Beitragsermittlung eine Rolle.
Was ist der wiederkehrende Ausbaubeitrag und was steckt dahinter?
Dass Ausbaukosten von Straßen in Form von Beiträgen umgelegt werden müssen, ist gesetzlich zwingend festgelegt. Kerngedanke des wiederkehrenden Beitrages ist die Solidargemeinschaft. Jeder Grundstückseigentümer wird im Gemeindegebiet (Abrechnungseinheit) für jede Straße in dieser Abrechnungseinheit zur Beitragserhebung herangezogen. Für die Berechnung Ihres Beitrags bedeutet dies, dass die kompletten Investitionsaufwendungen für Ausbaumaßnahmen eines Jahres innerhalb einer Abrechnungseinheit auf alle Grundstückseigentümer dieser Einheit, abzüglich des Gemeindeanteils, umgelegt werden. Sollten in einem Jahr keine Baumaßnahmen durchgeführt werden, wird für dieses auch kein Beitrag erhoben.
Ist die Höhe des wiederkehrenden Beitrages jedes Jahr gleich?
Nein. Die Höhe des wiederkehrenden Beitrages errechnet sich jedes Jahr neu. Dies ist abhängig von den Ausbaukosten, die im Abrechnungsjahr angefallen sind. Grundsätzlich ist der Beitragsmaßstab die gewichtete Grundstücksfläche. Gewichtet heißt, dass die tatsächliche Grundstücksfläche z.B. mit Zuschlägen für Vollgeschosse und/oder Gewerbetätigkeit vervielfältigt wird. In Gebieten ohne Bebauungsplan kann in der Beitragssatzung auch für übertiefe Grundstücke eine Tiefenbegrenzung festgelegt werden, die übertiefe Grundstücke entlastet, sofern diese Grundstücksteile nicht tatsächlich bebaut sind.
Müssen auch die Eigentümer, die erst kürzlich Ausbau- und Erschließungsbeiträge bezahlt haben, den wiederkehrenden Beitrag zahlen?
Die Ortsgemeinde Bodenheim hat durch Satzung geregelt, dass die Grundstückseigentümer, welche in den letzten (bis zu) 20 Jahren einen Ausbau- oder Erschließungsbeitrag entrichten mussten, zunächst nicht für wiederkehrende Ausbaubeiträge herangezogen werden. Sobald diese Frist abgelaufen ist, werden auch diese Eigentümer zu wiederkehrenden Beiträgen veranlagt.
Werden die Kosten für den Ausbau einer Straße in voller Höhe auf die Grundstückseigentümer umgelegt?
Nein, die Ortsgemeinde trägt einen Gemeindeanteil in Höhe von 35% in der Abrechnungseinheit 1, und 20% in der Abrechnungseinheit 2. Die Begründung zur Bildung der Abrechnungseinheiten sind in der Anlage 2 zur Ausbaubeitragssatzung nachzulesen. Die Abrechnungseinheit 1 wird gebildet vom gesamten Ortsgebiet mit Ausnahme des Baugebiets „Kapelle/Leidhecke/Ahlen“. Die Abrechnungseinheit 2 bildet das Ortsgebiet „Kapelle/Leidhecke/Ahlen“.
Wie wird der wiederkehrende Ausbaubeitrag für ein Grundstück ermittelt?
Zunächst wird der Beitragssatz pro qm beitragspflichtiger Grundstücksfläche wie folgt ermittelt: Die umlagefähigen Kosten der Straßenausbaumaßnahme, abzüglich des Anteils der Ortsgemeinde, ergeben die beitragsfähigen Kosten. Diese beitragsfähigen Kosten werden dann durch die gesamten beitragspflichtigen Grundstücke (Summe aller gewichteten Grundstücksflächen) geteilt und ergeben den Beitragssatz. Dieser Beitragssatz wird anschließend mit der gewichteten Grundstücksfläche eines jeden Eigentümers multipliziert und gegebenenfalls auf den Miteigentumsanteil an dem Grundstück aufgeteilt.
Welche Verteilungsmaßstäbe werden zur Ermittlung der beitragspflichtigen Grundstücke zu Grunde gelegt?
Die Verteilungsmaßstäbe werden nach der Grundstücksgröße, dem Maß der baulichen Nutzbarkeit (Vollgeschosse) und der Art der Nutzung (Gewerbe/Wohnen) festgelegt. Bitte beachten Sie, dass die Grundstücksfläche die Größe aufweist, wie sie im Grundbuch eingetragen ist. Bei den Vollgeschosszahlen ist nicht die tatsächliche Bebauung maßgebend, sondern die maximale Bebauung, die laut Bebauungsplan zulässig ist oder der Umgebungsbebauung entspricht, falls kein Bebauungsplan existiert.
Der Gewerbezuschlag bezieht sich auf den Stichtag 31.12.2022 (für den Ausbaubeitragsbescheid 2022), da für das Abrechnungsjahr 2022 hier die sachliche Beitragspflicht entstanden ist. Für die Ausbaubeiträge 2023 gilt entsprechend der 31.12.2023 als Stichtag.
- Beitragsschuldner sind die Eigentümer der beitragspflichtigen Grundstücke zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides.
- Miteigentümer sind Gesamtschuldner, der Bescheid wird regelmäßig nur einem Miteigentümer bekannt gegeben.
- Eigentümer ist, wer im Grundbuch an Eigentümerstelle steht. Eine Auflassungsvormerkung genügt nicht.